Vereinssatzung

Satzung
des TENNISCLUB MAULBURG E.V.
Stand 06.02.2015, geändert 30.01.2019 / 28.01.2023



§ 1 Name und Sitz des Vereins  
Der Verein führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Namen “Tennisclub Maulburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in 79689 Maulburg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§52 AO). Der Verein ist Mitglied im Badischen Tennisverband e.V., sowie im Badischen Sportbund Freiburg e. V. Damit sind für den Verein und seine Mitglieder die von diesen Institutionen satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen verbindlich, wenn und soweit sie zwingenden Rechts, und unabdingbar sind. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Förderung, Ausübung und Pflege des Tennissports, der körperlichen Ertüchtigung einschließlich des Breiten- und Wettkampfsports bei besonderer Förderung der Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder auch juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden. Der Vorstand kann insbesondere die Aufnahme weiterer Mitglieder in Abhängigkeit von den vorhandenen Anlagen beschränken oder einstellen. Die Aufnahme in den Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu beantragen, die Mitgliedschaft wird erworben mit der schriftlichen Bestätigung des Vorstandes über die erfolgte Aufnahme in den Verein. Der Verein besteht aus den Tennissport ausübenden, aktiven Mitgliedern. Von diesen sind jugendliche Mitglieder diejenigen, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Mitgliederversammlungen erst ab Volljährigkeit. Freunde und Gönner, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber den Verein fördern und unterstützen wollen, können diesem als passive (fördernde) Mitglieder beitreten.
Mit dem Vereinsbeitritt wird auch die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes (DSGVO) und des Vereinszwecks zu verwalten hat. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Vorstandsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und setzt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand voraus, die diesem spätestens bis zum 30.September des Jahres zugegangen sein muss. Mitglieder können nur aus wichtigem Grund vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss Betroffene schriftlich durch eingeschriebenen Brief über den Grund informieren und vor dem Ausschluss anhören. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Eine Rückerstattung von Beiträgen oder geleisteten sonstigen Zuwendungen ist ausgeschlossen.


§ 4 Beiträge
§ 4.1 Aufnahmebeitrag 
Sofern Aufnahmebeiträge erhoben werden, werden diese ebenso wie die jährlichen Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt.


§ 4.2 Jahresbeiträge
Die Jahresbeiträge sind bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Die Jahresbeiträge werden im Lastschriftverfahren SEPA eingezogen. Für Jahresbeiträge, die per Rechnung eingezogen werden, kann der Verein eine Bearbeitungsgebühr erheben. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die mit der Beitragszahlung in Verzug sind, aus dem Verein auszuschließen. Dem Ausschluss muss jedoch eine Mahnung durch eingeschriebenen Brief mit der Androhung des Ausschlusses bei Nichtzahlung des rückständigen Beitrages innerhalb eines Monats vorausgegangen sein.
Für schriftliche Mahnungen kann eine Mahngebühr berechnet werden. Außerdem kann das mit dem Beitrag säumige Mitglied vom Vorstand jederzeit vorläufig vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt, den erst im Laufe eines Geschäftsjahres aufgenommenen Mitgliedern einen in sein Ermessen gestellten Nachlass zu gewähren und bei Ausscheiden aus triftigen Gründen oder in Härtefällen Stundung oder Teilerlass des Beitrages zu bewilligen.
Mitglieder, die ihren Grundwehr- oder Ersatzdienst ableisten, sind während dieser Zeit von der Beitragszahlung befreit.


§ 4.3 Arbeitsstunden
Jedes Clubmitglied leistet jährlich eine gewisse Anzahl von Arbeitsstunden. Die Zahl der jährlichen Arbeitsstunden, wie auch der Geldbetrag für nicht geleistete Arbeitsstunden, werden vom Vorstand für jeweils ein Geschäftsjahr festgelegt. Die geleisteten Arbeitsstunden sind schriftlich festzuhalten. Jugendliche unter 16 Jahren sind zu Arbeitsstunden nicht verpflichtet.


§ 5 Spielbetrieb
Mitglieder und Vorstände dürfen Gäste oder Freunde in deren Begleitung gegen Entrichtung einer vom Vorstand zu beschließenden Spielgebühr je Stunde am Spielbetrieb teilnehmen lassen. Die Mitglieder und Gäste sind gehalten, alle für den Spielbetrieb geltenden Regelungen (Platzordnung) einzuhalten.


§ 6 Vereinsvermögen (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden erfolgen weder eine Rückerstattung geleisteter Beiträge und Sacheinlagen noch eine Vergütung für erbrachte Arbeit.


§ 7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand §9.0 – 9.4
2. Die Mitgliederversammlung § 10
3. Der(die) Geschäftsführer(in)/Unterstützungspersonal
Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder, insbesondere der Vorstand, können eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 3 Nr.26a ESTG erhalten. Die Pauschale honoriert den bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen Zeitaufwand. Eine vom Vorstand zu beschließende separate Geschäftsordnung regelt Inhalt und Abwicklung der Aufwandsentschädigung.
Für den(die) Geschäftsführer(in) bzw. das Unterstützungspersonal gelten gesonderte Regeln. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung in der Geschäftsordnung des Vereins.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und maximal vier stimmberechtigten Beisitzern, die vom geschäftsführenden Vorstand mit bestimmten Aufgaben betraut werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus maximal 6 Personen, die jeder einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sind. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er teilt sich die Aufgaben der Geschäftsbereiche
Finanzen
Technik/Inventar
Protokoll
Sport
Jugend
Projekte/Veranstaltungen
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, zur Unterstützung seiner Aufgaben das dafür erforderliche Personal einzustellen und eine Geschäftsstelle einzurichten.

§ 8.1 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird erstmals von der Gründungsversammlung und später von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt für das laufende und das nachfolgende Geschäftsjahr. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; seine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wählt aus den Reihen des geschäftsführenden Vorstands mit einfacher Mehrheit einen Sprecher. Diese Wahl gilt für mindestens ein Geschäftsjahr. Die Aufgaben des Sprechers, der Leiter der Geschäftsbereiche und der Beisitzer werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt.


§ 8.2 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Sprecher oder dessen Vertreter einberufen werden, mit einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.


§ 8.3 Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestellen. Im Übrigen kann der geschäftsführende Vorstand die Vorstandsgeschäfte unter sich – auch von Fall zu Fall – beliebig aufteilen.


§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im 1. Quartal des Jahres durch den Vorstandssprecher oder dessen jeweiligen Vertreter einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich, an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Mitgliedsadresse, einzuladen. Als schriftlich gilt die Briefform, bzw. eine elektronische Form in einer vom Mitglied verwendeten Art, (z.B. E-Mail o.ä.). Dies gilt auch für die Übermittlung von Rechnungen, z.B. die Jahresabrechnung.
Der Vorstand kann nach seinem Ermessen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuladen.
Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Sprecher des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter. Sind beide verhindert, vereinbart der geschäftsführende Vorstand einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen der stimmberechtigten Anwesenden, wenn nicht zuvor von der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden eine anderweitige, insbesondere geheime Stimmabgabe im Einzelfall beantragt und beschlossen wird.
Bei Stimmengleichheit der Mitgliederversammlung gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei der Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist jedoch bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich; ergibt auch dieser abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


§ 10 Satzungsänderungen
Voraussetzung für eine Satzungsänderung ist die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen im Voraus. Der Wortlaut des Entwurfs der Satzungsänderung ist vom Tag der Einladung bis zur Mitgliederversammlung durch Aushang im Clubhaus anzuzeigen. Für die Änderung der Satzung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 11 Antragsrecht für Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Liegen dem Vorstand bis zu der in der Einladung zur Mitgliederversammlung festgesetzten Frist solche Anträge vor, sind sie in die Tagesordnung aufzunehmen.
Der Vorstand ist jedoch nicht verpflichtet, bei ihm nach dieser Frist eingehende Anträge auf der betreffenden Mitgliederversammlung zu behandeln.


§ 12 Protokollierung
Über sämtliche Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, sowie die dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Protokolle von Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer zu unterschreiben, und vom jeweiligen Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu prüfen und gegenzuzeichnen.
Protokolle von Vorstandssitzungen werden in der nächsten Vorstandssitzung vom beschlussfähigen Gremium einstimmig genehmigt.


§ 13 Haftung
1. Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.
2 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§31a BGB)
3. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.
4. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen


§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Bei Ende der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod werden die betreffenden Daten in Abhängigkeit von der zweckbestimmten nötigen Nutzung durch den Verein gelöscht. Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann zudem eine ergänzende Datenschutzordnung durch den Vorstand regeln.

§ 15 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Maulburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.


Maulburg, 28.01.2023